Die Ausbildung zum Werkmeister ist auf dem Niveau ISCED 55 (Level 5: short-cycle tertiary education, zweijähriges postsekundäres Bildungsprogramm) eingestuft.
vgl. 'Industriemeister' in Deutschland, 'Foreperson' bzw. 'Master-Craftsperson':
Gemäß Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, weist der Werkmeisterabschluss das Qualifikationsniveau eines reglementierten Ausbildungsganges gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii dieser Richtlinie auf und entspricht somit einem Diplom der dritten Niveaustufe.
Seit 1. Jänner 2008 sind die Werkmeister der Ausbildungsrichtungen Elektrotechnik, Kunststofftechnik, Technische Chemie und Umwelttechnik, Papierindustrie sowie Bauwesen den entsprechenden Industriemeistern in Deutschland gleichgestellt (BGBl. III Nr. 2/2008).
Bescheinigungen über diese Gleichstellungen (und die damit einhergehende Einstufung auf das Niveau 6 des Deutschen bzw. Europäischen Qualifikationsrahmens) stellen die deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK) auf Anfrage aus.
Gemäß §18 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 kann die Befähigung für ein reglementiertes Gewerbe / Handwerk durch den Abschluss einer Werkmeisterschule, die erfolgreiche Ablegung des - an der Werkmeisterschule des BFI NÖ ebenfalls angebotenen - Zusatzlehrganges 'Unternehmensführung / Unternehmerprüfung' sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Somit können Werkmeister den Weg in die Selbstständigkeit beschreiten oder als gewerberechtliche GeschäftsführerInnen tätig werden.
WerkmeisterInnen Elektrotechnik haben Zugang zum reglementierten Gewerbe der Elektrotechnik (mit Zusatzlehrgang 'Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften') sowie zu den Handwerken Kommunikationselektronik, Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, Mechatroniker für Medizingerätetechnik sowie Kälte- und Klimatechnik.
WerkmeisterInnen Maschinenbau haben Zugang zu den Handwerken Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen, Kraftfahrzeugtechnik, Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik, Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Spengler und Kupferschmiede sowie dem Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik.
Details sind den gesetzlichen Zugangsbestimmungen betreffend diese reglementierten Gewerbe bzw. Handwerke zu entnehmen.
Werkmeister werden im Kollektivvertrag für Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie der Beschäftigungsgruppe H zugeordnet.
Im Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes finden sich Werkmeister in der Verwendungsgruppe M II (Meister mit abgeschlossener Fachschule).
Werkmeister im Kollektivvertrag Eisen- und Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie: Meister M II m - Beschäftigungsgruppe H.
Details sind den jeweiligen Kollektivverträgen zu entnehmen.
Gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 33/1979 i.d.g.F. werden die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen A 3 bzw. C (Fachdienst) durch die erfolgreiche Ablegung einer Werkmeisteprüfung erfällt.
Gemäß §1 Abs. 9 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie über den Ersatz der Ausbilderprüfung durch andere Prüfungen, BGBl. Nr. 253/1979 ersetzt der erfolgreiche Abschluss einer Werkmeisterschule die Ausbilderprüfung nach §29 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 i.d.g.F.
In der Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs BGBl. II Nr. 262/1998 wird die Ausbilderprüfung auch für AbsolventInnen mit einem Werkmeisterabschluss vor dem Schuljahr 1978/1979 geregelt.
Gemäß BGBl. II Nr. 268/2000 §2 Abs.1 und BGBl. I Nr. 68/1997 §3 Abs.2 entfällt bei erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung an einer Werkmeisterschule die im Berufsreifeprüfungsgesetz BGBl. I Nr. 68/1997 §3 Abs.1 Z4 festgelegte Teilprüfung 'Fachbereich'.
Bitte beachten, dass mit dem Schuljahr 2018/19 eine neue Lehrplangeneration in den HTL-Abendschulen in Kraft getreten ist. AbsolventInnen einer Werkmeisterschule steigen entweder in den Vorbereitungslehrgang oder in das 1. Semester des Aufbaulehrgangs einer Höheren Technischen Lehranstalt für Berufstätige (HTL-B) ein. Auf vorherigen Antrag zählt dann dort eine am Ende des fünften Semesters des Aufbaulehrgangs in den Gegenständen Deutsch (schriftlich), Mathematik (schriftlich) und Englisch (mündlich) erfolgreich abgelegte standardisierte Reifeprüfung als Berufsreifeprüfung. Der Aufbaulehrgang an einer HTL-B wird nach sieben Semestern mit einer Reife- und Diplomprüfung (HTL-Matura) abgeschlossen.
AbsolventInnen von Werkmeisterschulen sind zum Besuch eines facheinschlägigen Aufbaulehrganges gemäß SchOrgG §73 Abs.1b berechtigt. Aufbaulehrgänge werden häufig gemeinsam mit Kollegs als Tagesschulform geführt und nach vier bis fünf Semestern mit einer Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. AbsolventInnen von Werkmeisterschulen müssen beim Einstieg in einen Aufbaulehrgang die Allgemeinbildungs-Module besuchen.
Ausbildung zur LehrerIn für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen oder an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen: Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1b und Z 2b der Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) BGBl. II Nr. 112/2007 i.d.g.F. sind Werkmeister zum Bachelorstudium für das Lehramt in einer Berufsschule sowie im technisch-gewerblichen Fachbereich in einer BMHS zugelassen.
Unter dem Schlagwort "Studieren ohne Matura" können sich AbsolventInnen der Werkmeisterschule für Bachelorstudiengänge an österreichischen Fachhochschulen bewerben. Details zu etwaigen Zusatzkursen (z.B. in Englisch und Mathematik) sind an der jeweiligen Fachhochschule zu erfragen. An vielen deutschen Fachhochschulen sind (Werk-)Meister direkt zu facheinschlägigen Studien zugelassen.
Zusatzlehrgang 'Unternehmensführung' mit 80 Unterrichtseinheiten gemäß §8 Abs.2 Z9 der Unternehmerprüfungsordnung BGBl. 453/1993, in dem die zur selbstständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden. Zulassungsvoraussetzung: Werkmeisterausbildung. Abschluss mit einer kommissionellen Prüfung.
Zur Anmeldung
Lehrgang mit 40 Unterrichtseinheiten. Dieser Kurs ist gemäß Elektrotechnik-Zugangsverordnung BGBl. II 41/2003 eine Voraussetzung zur selbstständigen Ausübung des Elektrotechniker-Gewerbes. Abschluss mit einer kommissionellen Prüfung.
Zur Anmeldung
Im Rahmen des 40-stündigen Lehrganges 'Umwelttechnik und -management' werden die nötigen fachlichen Qualifikationen vermittelt, die Funktion eines betrieblichen Abfallbeauftragten gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (BGBl. I 102/2002) §11 auszuüben. Abschlussarbeit und kommissionelle Prüfung.
Zur Anmeldung
Alle Gesetze, Verordnungen, Erlässe zu finden im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.