Die aufgelisteten Förderungen haben ausschließlich Informationscharakter und sind in keiner Weise rechtsverbindlich. Das BFI NÖ kann keine Gewähr und/oder Haftung für die tatsächliche Förderungsgewährung oder Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgelisteten Förderungen übernehmen. Bitte beachten Sie die Fristen der Ansuchen und Antragseinreichung bei den jeweiligen Förderungen!
Stand: Jänner 2023
Geförderter Personenkreis:
Mitglieder der AK Niederösterreich können den Bonus für Kurse, die mit dem AK-Logo gekennzeichnet sind, geltend machen.
Förderhöhe:
50 % der Kurskosten bis max. € 150,- bzw. € 170,- für Mitglieder, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, 50 % der Kurskosten bis max. € 220,- für Mitglieder ab 50 Jahren, 100% der Kurskosten bis max. € 220,- für Mitglieder, die beim AMS gemeldet sind.
Informationen und Antrag:
AK Niederösterreich, Tel.: 05/7171-29000
noe.arbeiterkammer.at/bildungsbonus
Geförderter Personenkreis:
Mitglieder der AK Niederösterreich
Voraussetzungen:
Der Kurs muss in den Bereich IT/EDV fallen und mit einem Logo der AK gekennzeichnet sein.
Förderhöhe:
€ 150,- pro Kalenderjahr für Dienstnehmer_innen, € 220,- pro Kalenderjahr für arbeitsuchende Personen.
Informationen und Antrag:
AK Niederösterreich, Tel.: 05/7171-29000
noe.arbeiterkammer.at/bildungsbonus
Geförderter Personenkreis:
Mitglieder der AK Niederösterreich
Voraussetzungen:
Gefördert wird der Besuch von vertiefenden Digitalisierungs-Kursen ab € 150,-. Das monatliche Brutto-Einkommen darf € 4.000,- nicht übersteigen.
Förderhöhe:
20 % der Kurskosten bis max. € 2.500,- für Dienstnehmer_innen, 40 % der Kurskosten bis max. € 2.500,- für arbeitsuchende Personen/Notstandshilfebezieher_innen.
Informationen und Antrag:
AK Niederösterreich, Tel.: 05/7171-29000
noe.arbeiterkammer.at/bildungsbonus
Geförderter Personenkreis:
Mitglieder der AK Niederösterreich, die keine vollständige Refundierung der Kurskosten (z.B. Förderung „Lehre mit Matura“) erhalten, bekommen je positiv abgeschlossenem Modul der Berufsreifeprüfung € 150,-.
Informationen und Antrag:
AK Niederösterreich, Tel.: 05/7171-29000
noe.arbeiterkammer.at/bildungsbonus
Geförderter Personenkreis:
Mitglieder der AK Niederösterreich.
Voraussetzungen:
Kursbesuch muss in eine Bildungsbonus-spezial-Förderperiode fallen; die Vorbereitung an einer zertifizierten Bildungseinrichtung mit mind. 60 UE.
Förderhöhe:
50% der Kurskosten bis max. € 400,- pro Person, Kurse auf Modulbasis max. € 400,- für alle Module.
Informationen und Antrag:
AK Niederösterreich, Tel.: 05/7171-29000
noe.arbeiterkammer.at/bildungsbonus
Geförderter Personenkreis:
Mitglieder der AK Niederösterreich.
Voraussetzungen:
Kursbesuch muss in eine Bildungsbonus-spezial-Förderperiode fallen; Ausbildung im 2. Bildungsweg.
Förderhöhe:
50% der Kurskosten bis max. € 600,- pro Person.
Informationen und Antrag:
AK Niederösterreich, Tel.: 05/7171-29000
noe.arbeiterkammer.at/bildungsbonus
Geförderter Personenkreis:
Mitglieder der AK Niederösterreich.
Gefördert werden beruflich verwertbare Kurse im Bereich Rechnungswesen (beschränkt auf Buchhaltung, Personalverrechnung und Kostenrechnung.
Voraussetzungen:
Alle Voraussetzungen finden Sie HIER.
Förderhöhe:
20 % bis max. € 500.
Informationen und Antrag:
AK Niederösterreich, Tel.: 05/7171-29000
Geförderter Personenkreis:
Voraussetzungen:
Förderhöhe:
Monatliches Bruttoeinkommen | Höhe der Förderung (max. € 2.500,--) |
---|---|
bis € 1.500,-- | 80 % der Kurskosten |
bis € 2.000,-- | 60 % der Kurskosten |
bis € 3.000,-- | 40 % der Kurskosten |
bis € 4.000,-- | 20 % der Kurskosten |
Informationen und Antrag:
Geförderter Personenkreis:
Voraussetzungen:
Förderhöhe:
Monatliches Bruttoeinkommen | Höhe der Förderung |
---|---|
bis € 2.000,-- | € 1.000,-- |
über € 2.000,-- | € 500,-- |
Informationen und Antrag:
Geförderter Personenkreis:
Voraussetzungen:
Förderhöhe:
Informationen und Antrag:
Der vollständige Antrag besteht aus folgenden Unterlagen:
- Online-Antrag auf "NÖ Weiterbildungsscheck" (ausgedruckt und unterschrieben)
- Bildungsplan (im Original und unterschrieben)
- Stammdatenblatt für Teilnehmer_innen an Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 – 2020 (ESF-Stammdatenblatt; im Original und unterschrieben)
- Dienstgeber_innenbestätigung und/oder Beschäftigungsnachweis (bei Ein-Personen-Unternehmen: Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug, Versicherungsdatenauszug der SVA, etc.
Geförderter Personenkreis:
Voraussetzungen:
Förderhöhe:
Monatliches Bruttoeinkommen | Höhe der Förderung (max. € 2.500,--) |
---|---|
bis € 1.500,-- | 80 % der Kurskosten |
bis € 2.000,-- | 60 % der Kurskosten |
bis € 3.000,-- | 40 % der Kurskosten |
bis € 4.000,-- | 20 % der Kurskosten |
Informationen und Antrag:
Geförderter Personenkreis:
Voraussetzungen:
Förderhöhe:
Informationen und Antrag:
Geförderter Personenkreis:
Voraussetzungen:
Förderhöhe:
Monatliches Bruttoeinkommen | Höhe der Förderung (max. € 2.500,--) |
---|---|
bis € 1.500,-- | 80 % der Kurskosten |
bis € 2.000,-- | 60 % der Kurskosten |
bis € 3.000,-- | 40 % der Kurskosten |
bis € 4.000,-- | 20 % der Kurskosten |
Informationen und Antrag:
Förderung der Berufsreifeprüfung durch Land und/oder Bund! Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landes Niederösterreich www.noe.gv.at oder des Bundesministeriums bildung.bmbwf.gv.at/berufsmatura. Informieren Sie sich auch bei unseren BildungsberaterInnen über diese Fördermöglichkeit!
Gefördert werden ausbildungsbezogene Kurse für Lehrlinge sowie Kurse, die die Inhalte des Berufsbildes der Berufsschule sowie berufsbildübergreifende berufliche Kompetenzen vermitteln bzw. festigen. (z.B. in den Bereichen Digitalisierung, Ressourcenmanagement, Klimaschutz). Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem_r Bildungsberater_in.
Geförderter Personenkreis:
Gefördert werden Beschäftigungslose, für die Ausbildung Karenzierte und selbstständig Erwerbstätige, die ihr Gewerbe ruhend gemeldet haben.
Voraussetzungen:
Mind. 4 Jahre Beschäftigung in den letzten 15 Jahren, höchste abgeschlossene Ausbildung liegt unter dem Fachhochschulniveau, Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen für die in Österreich geplante Ausbildung.
Gefördert werden neue Ausbildungen, die spätestens am 31.12.2022 beginnen und die zu einer Höherqualifizierung und einem Abschluss in Bereichen führen, in denen ein Mangel an Fachkräften (laut Liste der förderbaren Ausbildungen für das Fachkräftestipendium) herrscht und die mindestens drei Monate dauern und mindestens 20 Wochenstunden über die gesamte Ausbildungsdauer umfassen.
Förderhöhe:
Höhe Arbeitslosengeld. Mind. Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes, abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages. Im Jahr 2021 sind das täglich EUR 31,70. Max. drei Jahre.
Informationen und Antrag:
Nähere Informationen über Voraussetzungen und förderbare Ausbildungen erhalten Sie bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice; www.ams.at
Geförderter Personenkreis:
Arbeitssuchende Personen. Gefördert werden arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen, die zur Erhöhung der Vermittlungschancen beitragen.
Förderhöhe:
Gefördert werden können Kurskosten und Kursnebenkosten. Von diesen Kosten übernimmt das AMS bis zu 100 % der nachgewiesenen Kosten.
Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes entspricht mindestens der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe inkl. möglicher Familienzuschläge.
Informationen und Antrag:
Bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice vor Ausbildungsbeginn; www.ams.at
Geförderter Personenkreis:
Die Bildungskarenz kann zwischen Arbeitnehmer_in und Arbeitgeber_in innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren in einem Gesamtausmaß von maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Bildungskarenz kann in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss. Förderbar sind Aus- und Weiterbildungen mit beruflichem Bezug. Diese dürfen grundsätzlich nicht beim_bei der Arbeitgeber_in erfolgen.
Voraussetzungen:
Die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.
Ein ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz. Für Saisonkräfte bestehen Sonderregelungen. Nachweis der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden bzw. bei Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren, 16 Wochenstunden. Vereinbarung einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) zwischen Arbeitnehmer_in und Arbeitgeber_in. Alternativ besteht die Möglichkeit der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 AVRAG. Der wesentliche Unterschied besteht im Erfordernis der Einstellung einer Ersatzkraft, die zuvor Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat. Dafür entfällt die Notwendigkeit der Bestätigung des Besuchs einer Weiterbildung und es bedarf auch keiner Mindestzugehörigkeit zum Betrieb. Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen mit beruflichem Bezug, Schul- und Studienabschlüsse.
Förderhöhe:
Weiterbildungsgeld wird in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch € 14,53 täglich, gewährt.
Informationen und Antrag:
Bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice; www.ams.at
Geförderter Personenkreis:
Für Arbeitnehmer_innen, die bei ihrem_r Dienstgeber_in bereits mindestens sechs Monate mit gleichbleibender Normalarbeitszeit und über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind. Für Saisonbetriebe gelten Sonderregelungen. Bildungsteilzeit kann innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren in einem Gesamtausmaß von maximal zwei Jahren abgeschlossen werden. Bildungsteilzeit kann in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens vier Monate dauern muss.
Voraussetzungen:
Die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden. Die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 25% und höchstens 50%. Die während der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf jedoch 10 Stunden nicht unterschreiten. Vereinbarung für eine Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz). Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen mit beruflichem Bezug, Schul- und Studienabschlüsse.
Förderhöhe:
Das Bildungsteilzeitgeld beträgt täglich € 0,84 (Betrag für 2021) für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird (z.B. ergibt die Reduktion der Arbeitszeit um 10 Stunden einen täglichen Anspruch von € 8,40).
Informationen und Antrag:
Nähere Informationen über Voraussetzungen, Mindest- bzw. Maximaldauer oder anerkennbare Ausbildungen erhalten Sie bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice; www.ams.at
Geförderter Personenkreis:
Zeitarbeitskräfte, die sich in einem aufrechten Arbeits-/Dienstverhältnis bei einem gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland, befinden. Der SWF fördert Aus- und Weiterbildungen und Fachkräfte-/Lehrausbildungen (außerordentliche Lehrabschlussprüfungen) mit dem Schwerpunkt in den Berufsfeldern der Metall- und Elektrotechnik. Alle förderbaren Bildungsmaßnahmen befinden sich in dem SWF-Aus- und Weiterbildungsverzeichnis.
Informationen und Antrag:
Die Förderung für Bildungsmaßnahmen kann entweder über die Zeitarbeitskraft oder über das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen gestellt werden. In jedem Fall sollte die Aus- und Weiterbildung bzw. Fachkräfte-/Lehrausbildung zwischen Zeitarbeitskraft und Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen abgesprochen werden.
Wenn die Zeitarbeitskraft den Förderantrag stellt, wird empfohlen, diesen rechtzeitig und vollständig vor Beginn der Bildungsmaßnahme beim SWF einzureichen. Die aktuellen Formulare sind stets im Downloadbereich auf der SWF-Homepage zu finden.
Es ist möglich, längere Bildungsmaßnahmen auch in Kombination mit Bildungskarenz, Bildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium zu absolvieren. Hier zahlt der SWF einen finanziellen Zuschuss zum Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld bzw. Fachkräftestipendium während der Ausbildungszeit jeweils am 15. des Monats im Nachhinein aus.
Sozial- und Weiterbildungsfonds, Tel +43 1 890 90 84, Erreichbarkeitszeiten: Mo-Do 9-14h, Fr 9-12h,<>E-Mail: office@swf-akue.at, www.swf-akue.at
Für Kursteilnehmer_innen, die zu Kursbeginn ihren Hauptwohnsitz in OÖ haben. Das Bildungsprogramm des BFI NÖ ist durch das Bildungskonto des Landes Oberösterreich anerkannt. Informationen und Voraussetzungen sowie Informationen erhalten Sie unter www.land-oberoesterreich.gv.at >> Bildung & Forschung >> Förderungen >> Erwachsenenbildung oder unter Tel.: 0732/7720-14900
Im Rahmen der Arbeitnehmer_innenveranlagung (Punkt Werbungskosten) können Sie Ausgaben für Ihre berufliche Weiterbildung geltend machen, z.B. Kursgebühren, Fahrtkosten, Ausgaben für Bücher etc.
Geförderter Personenkreis:
Förderbar sind alle Arbeitgeber_innen, mit Ausnahme von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Parteien und sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts. Förderbar sind alle Arbeitskräfte, die max. über einen Pflichtschulabschluss verfügen, alle Arbeitnehmer_innen in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Dienstverhältnis, weibliche Arbeitskräfte, die eine Lehre oder eine berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen haben, sowie Arbeitskräfte, die das 45. Lebensjahr vollendet und eine höhere Ausbildung als Pflichtschule haben.
Voraussetzungen:
Teilnahme an relevanten, überbetrieblich verwertbaren Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Stunden, Vereinbarung zwischen Betrieb und Arbeitskraft.
Förderhöhe:
50 % der Kurskosten; 50 % der Personalkosten ab der 25. Kursstunde; bei Arbeitnehmer_innen mit höchstens Pflichtschulabschluss ab der 1. Kursstunde. Förderung max. € 10.000,- pro Person und Begehren. Für Unternehmen in Covid-19-Kurzarbeit ist die Förderung der Personalkosten nicht möglich.
Informationen und Antrag Nähere Informationen über Voraussetzungen, nicht geförderte Aus- und Weiterbildungen und Anträge für Unternehmen: Bei der AMS-Landesgeschäftsstelle, die für die personaldisponierende Stelle des Unternehmens zuständig ist oder über www.ams.at
Nähere Informationen über Voraussetzungen und Anträge für Unternehmen erhalten Sie unter: www.ams.at.