Berechtigungen Werkmeister
Weitere Informationen:

Welche Berechtigungen haben Werkmeister?

Qualifikationsniveau in der Europäischen Union
(vgl. 'Industriemeister' in Deutschland, 'Foreperson' bzw. 'Master-Craftsperson'):
Gemäß Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist der Werkmeisterabschluss ein Diplom der dritten Niveaustufe (Artikel 11, Buchstabe c).
Die Werkmeisterausbildung stellt laut Anhang III einen reglementierten Ausbildungslehrgang gemäß Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 3 dar. Anmerkung: in die neue Richtlinie 2005/36/EG wurden u. a. die Richtlinien 92/51/EWG Anhang D und 95/43/EG eingearbeitet.

Gleichstellung Industriemeister (D) - Werkmeister (Ö)
Seit 1.1.2008 sind die Werkmeister der Ausbildungsrichtungen Elektrotechnik, Kunststofftechnik, Technische Chemie und Umwelttechnik, Papierindustrie sowie Bauwesen den entsprechenden Industriemeistern in Deutschland gleichgestellt (BGBl. III 2/2008).

Befähigung für ein Handwerk:
Gemäß §18 Gewerbeordnung, BGBl. 194/1994 kann die Befähigung für ein Handwerk durch den Abschluss einer Werkmeisterschule, die erfolgreiche Ablegung des - an den Werkmeisterschule des BFI NÖ ebenfalls angebotenen - Zusatzlehrganges 'Unternehmensführung' sowie eine zwei- bis vierjährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Somit können Werkmeister den Weg in die Selbstständigkeit beschreiten oder als gewerbliche GeschäftsführerInnen tätig werden.

Kollektivvertragliche Besserstellung:
Werkmeister sind gemäß §19 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der Verwendungsgruppe Meister II anerkannt.

Verwendungsgruppe C im öffentlichen Dienst:
Gemäß der Novelle zum Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl. 518/1993, werden die Ernennungserfordernisse für die C-wertigen Tätigkeiten durch die erfolgreiche Ablegung der Werkmeisterprüfung erfüllt.

Lehrlingsausbilderprüfung:
Gemäß §1 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. 253/1979 ersetzt der erfolgreiche Abschluss einer Werkmeisterschule die Ausbilderprüfung nach §29 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969, in der Fassung BGBl. 23/1993.

Berufsreifeprüfung 'Fachbereich':
Gemäß BGBl. II 268/2000 §2 Abs.1 und BGBl. I 68/1997 §3 Abs.2 entfällt bei erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung an einer Werkmeisterschule die im Berufsreifeprüfungsgesetz BGBl. I 68/1997 §3 Abs.1 Z4 festgelegte Teilprüfung 'Fachbereich'.

HTL für Berufstätige:
Gemäß §5 Abs.3 SchUG-B können sich AbsolventInnen einer Werkmeisterschule um die Aufnahme in das 3. Semester einer facheinschlägigen Höheren Technischen Lehranstalt für Berufstätige (HTL-B) bewerben. Auf vorherigen Antrag zählt dann dort eine am Ende des vierten Semesters im Rahmen der vorgezogenen Teilprüfung zur Reifeprüfung in den Gegenständen Deutsch (schriftlich), Mathematik (schriftlich) und Englisch (mündlich) erfolgreich abgelegte Reifeprüfung als Berufsreifeprüfung. Die HTL-B wird im achten Semester mit einer Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

Aufbaulehrgang / Kolleg (Neu):
AbsolventInnen von Werkmeisterschulen sind zum Besuch eines facheinschlägigen Aufbaulehrganges gemäß SchOrgG §73 Abs.1b berechtigt. Aufbaulehrgänge werden zumeist gemeinsam mit Kollegs als Tagesschulform geführt und nach vier Semestern mit einer Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. AbsolventInnen von Werkmeisterschulen müssen beim Einstieg in einen Aufbaulehrgang / Kolleg das 'Allgemeinbildungs-Modul' besuchen.

Pädagogische Hochschule (Berufspädagogische Akademie):
Gemäß §113 SchOrgG, BGBl. 242/1962, in der Fassung BGBl. 323/1975, und gemäß der Verordnung über die Aufnahmevoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie berechtigt ein erfolgreicher Abschluss der Werkmeisterschule zur Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie (Lehramtsausbildung für den fachlich-praktischen Berufsschulunterricht und Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an einer HTL).
Die Berufspädagogischen Akademien wurden mit Oktober 2007 in Pädagogische Hochschulen umgewandelt. Eventuelle neue Aufnahmebedingungen (wie z. B. Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung) sind direkt an den Pädagogischen Hochschulen zu erfragen.

Welche Zusatzqualifikationen können an den Werkmeisterschulen des BFI NÖ erworben werden?

Unternehmerprüfung
Zusatzlehrgang 'Unternehmensführung' mit 80 Unterrichtseinheiten gemäß §8 Abs.2 Z8 der Unternehmerprüfungsordnung BGBl. 453/1993, in dem die zur selbstständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden. Zulassungsvoraussetzung: Werkmeisterausbildung. Abschluss mit einer kommissionellen Prüfung.
Zur Anmeldung

Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
Lehrgang mit 40 Unterrichtseinheiten. Dieser Kurs ist gemäß Elektrotechnik-Zugangsverordnung BGBl. II 41/2003 eine Voraussetzung zur selbstständigen Ausübung des Elektrotechniker-Gewerbes. Abschluss mit einer kommissionellen Prüfung.
Zur Anmeldung

Abfallbeauftragter
Im Rahmen des 40-stündigen Lehrganges 'Umwelttechnik und -management' werden die nötigen fachlichen Qualifikationen vermittelt, die Funktion eines betrieblichen Abfallbeauftragten gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (BGBl. I 102/2002) §11 auszuüben. Abschlussarbeit und kommissionelle Prüfung.
Zur Anmeldung

Alle Gesetze, Verordnungen, Erlässe zu finden im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.

 
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